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Sonderbedingungen

Sonderbedingungen der MehrWert-Leistungen

1 Kundenvorteil

Kontoinhaber und registrierte Bevollmächtigte von S Giro BGL plus (nachfolgend ,,Berechtigte”) können sich schnell und umfassend informieren, sparen Geld und vor allem Zeit. Die Services können Montag bis Freitag von 8:00 bis 20:00 Uhr sowie Samstag von 8:00 bis 14:00 Uhr und bei Notfällen (Karten- und Dokumentenschutz, Notfallbargeld und Schlüsselfundservice mit Türöffnungsversicherung) 24 Stunden am Tag, 365 Tage im Jahr, unter der Festnetznummer 08651/707-123 in Anspruch genommen werden.

2 Leistungsbausteine

Innerhalb der Leistungsbausteine behält sich die Sparkasse Berchtesgadener Land und MEHRWERK (MEHRWERK GmbH, Am Lenkwerk 5, 33609 Bielefeld) das Recht vor, den Umfang der Dienste jederzeit in für den S Giro BGL plus Kunden zumutbarer Weise zu aktualisieren oder zu reduzieren. Ebenso bleibt das Recht vorbehalten, einem Berechtigten die Nutzung der Serviceleistungen aus wichtigem Grund zu untersagen.

3 Inanspruchnahme der Leistungen

3.1 Voraussetzung
Zur Inanspruchnahme der einzelnen Leistung im Rahmen des S Giro BGL plus ist die rechtsverbindliche Unterschrift im Rahmen einer Kontoeröffnung bzw. Kontoumstellung auf/des S Giro BGL plus Voraussetzung. Die einzelnen Leistungen werden gemäß den Leistungsbeschreibungen dem Berechtigten von der Sparkasse Berchtesgadener Land oder deren Vertragspartnern erbracht. Entsprechend den o. g. Bedingungen und den aktuellen Leistungsbeschreibungen können die einzelnen Leistungen auf folgenden unterschiedlichen Zugangswegen in Anspruch genommen werden:

3.2 Telefonische Inanspruchnahme
Telefonisch über das Service-Center. Der Berechtigte muss ein persönliches Kennwort durch Anruf im Service-Center oder auf schriftlichem Weg mitteilen und sich damit für die Erteilung zukünftiger Aufträge im Rahmen seines Servicepaketes legitimieren. Aufträge und sonstige Mitteilungen hat er nunmehr unter Angabe seiner Kontonummer und des Kennwortes aufzugeben. Jeder Berechtigte kann sein Kennwort über das Service-Center unter der Festnetznummer 08651/707-123 sperren lassen.

3.3 Inanspruchnahme per E-Mail

3.3.1 Ohne zertifizierte Signatur
Der Berechtigte kann unter Nennung des Passwortes die Leistungen in Anspruch nehmen, soweit hierzu keine schriftliche Vereinbarung erforderlich ist (vgl. Ziffer 3.5). Durch eine ungeschützte Übermittlung der E-Mail ist es Dritten möglich, das Kennwort einzusehen und die Leistungen von S Giro BGL plus in Anspruch zu nehmen. Alle Berechtigten eines Kontos tragen als Gesamtschuldner die Haftung für die Schäden, die durch eine ungeschützte Übermittlung der E-Mail entstehen. Soweit MEHRWERK und/oder die Sparkasse Berchtesgadener Land zu der Verursachung beitrugen, haften sie entsprechend dem Anteil ihres Mitverschuldens.

3.3.2 Mit zertifizierter Signatur
Der Berechtigte kann unter Nennung des Kennwortes die Leistungen in Anspruch nehmen, soweit MEHRWERK, die Sparkasse Berchtesgadener Land sowie etwaige mit der Durchführung der Leistung beauftragte Dritte (vgl. Ziffern 4 und 5) technisch in der Lage sind, zertifizierte E-Mails zu verarbeiten. Sofern dies nicht der Fall ist, wird MEHRWERK oder die Sparkasse Berchtesgadener Land den Berechtigten unverzüglich hierauf hinweisen und alternative Zugangswege anbieten.

3.4 Inanspruchnahme über Internet
Der Berechtigte kann unter Nennung des Kennwortes die Leistungen in Anspruch nehmen, soweit hierzu keine schriftliche Vereinbarung (vgl. Ziffer 3.5) erforderlich ist. Der Berechtigte hat in eigenem Interesse Maßnahmen zu ergreifen, die der Abwehr möglicher Angriffe durch Computerviren bzw. so genannter „Trojanischer Pferde“ dienen. Durch eine ungeschützte Übermittlung der Daten oder einen nichtsorgfältigen Umgang mit den Daten ist es Dritten möglich, das Kennwort auszuspähen und die Leistung von S Giro BGL plus in Anspruch zu nehmen. Alle Berechtigten eines Kontos tragen als Gesamtschuldner die Haftung für die Schäden, die durch daraus resultierende unberechtigte Inanspruchnahme der Leistung entstehen, soweit der Kontoinhaber dies zu vertreten hat. Soweit die Sparkasse Berchtesgadener Land und/oder MEHRWERK zu der Verursachung dieses Schadens beitrugen, haften sie entsprechend dem Anteil ihres Mitverschuldens.

3.5 Schriftliche Inanspruchnahme
Für einige Leistungen ist es erforderlich, dass der Berechtigte eine gesonderte schriftliche Vereinbarung abschließt. Ggf. hat sich der Berechtigte vor Abschluss die- ser zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung durch seinen S Giro BGL plus Schlüsselanhänger als Anspruchsberechtigter auszuweisen, ggf. ist ein Coupon aus dem Kundenmagazin zusätzlich vorzulegen.

3.6 Persönliche Inanspruchnahme
Einige Leistungen beansprucht der Berechtigte persönlich bei Drittunternehmen. Hierfür ist die Anspruchsberechtigung durch den S Giro BGL plus Schlüsselanhänger nachzuweisen, ggf. ein Coupon aus dem Kundenmagazin oder das Bestätigungsschreiben/der Gutschein des Service-Centers zusätzlich vorzulegen.

4 Herausgeber

S Giro BGL plus wird von der Sparkasse Berchtesgadener Land herausgegeben. Diese hat MEHRWERK als Dienstleistungsunternehmen mit der Abwicklung der Leistungen innerhalb des S Giro BGL plus beauftragt. MEHRWERK erbringt selbst und/oder mit Hilfe von Dritten die Vermittlung und Abwicklung der Serviceleistungen im Namen der Sparkasse Berchtesgadener Land.

5 Serviceprovider

Die Dienste werden von unterschiedlichen Serviceunternehmen (Serviceprovidern) erbracht:
a. Eigenleistungen von MEHRWERK (Ziffer 5.1)
b. interne Kooperationspartner von MEHRWERK (Ziffer 5.2)
c. externe Kooperationspartner von MEHRWERK (Ziffer 5.3)

5.1 Eigenleistungen
Die Eigenleistungen werden von MEHRWERK selbst erbracht und sind für die S Giro BGL plus Kunden mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden. Die Eigenleistung beinhaltet z. Zt. die Weiterleitung zur Notrufzentrale, die Möglichkeit vergünstigter Reisebuchung (ausgenommen Bahn- und Linienflugtickets), den Schlüsselfundservice.

5.2 Leistungen interner Kooperationspartner
Die Versicherungs- und Assistanceleistungen werden von Kooperationspartnern von MEHRWERK erbracht und sind für Berechtigte mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden.

5.2.1 Beistands- und Versicherungsleistungen

5.2.1.1 Gegenstand
Der Versicherer erbringt Beistandsleistungen in folgenden Notfällen, die der versicherten Person zustoßen (5.2.1.7, 1-3).

5.2.1.2 Versicherer
Der Versicherer erbringt im Rahmen der nachstehenden Bedingungen die aufgeführten Beistandsleistungen in Form von Serviceleistungen und Übernahme von Kosten. Nachstehend finde Sie alle Informationen zum entsprechenden Versicherer sowie den Versicherungsbedingungen

5.2.1.3 24-Stunden-Notfall-Hotline
1. Voraussetzung für versicherten Anspruch auf die Leistungen ist die Organisation der Hilfeleistung durch den Versicherer und/oder die 24-Stunden Notfall-Hotline. Die 24-Stunden-Notfall-Hotline steht hierfür an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr telefonisch zur Verfügung.
2. Ruft die versicherte Person nicht die 24-Stunden-Notfall- Hotline an, so ist der Versicherer von der Verpflichtung der Kostenübernahme frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer insoweit zur Kostenübernahme verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Höhe der zu übernehmenden Kosten gehabt hat.
3. Der Versicherer zahlt die von ihm zu übernehmenden Kosten direkt an den im Leistungsfall beauftragten Dienstleister. Sofern jedoch die vom Versicherer zu übernehmenden Kosten für die Erbringung der Leistungen nicht ausreichen oder die Jahreshöchstleistung überschritten wird, stellt der Dienstleister den darüber hinaus gehenden Betrag dem Versicherungsnehmer in Rechnung.

5.2.1.4 Versicherungsfall; versicherte Person
1. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn
a) die Voraussetzungen für die Erhebung des Anspruchs auf Beistandsleistungen des Versicherers vorliegen und
b) der Anspruch auf Beistandsleistungen durch eine versicherte Person über die 24-Stunden-Notfall-Hotline tatsächlich geltend gemacht wird.
2. Versicherungsschutz besteht für den MehrWertkonto- Teilnehmer sowie seine Familienangehörigen. Zu diesen zählen folgende Personen, soweit sie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben:
- sein Ehe- oder Lebenspartner
- die minderjährigen sowie volljährigen, unverheirateten Kinder, soweit sie noch keine erstmalig auf Dauer ausgerichtete Berufstätigkeit ausüben. Alle für den MehrWertkonto-Teilnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für den vorgenannten Personenkreis, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die versicherte Person kann in Abänderung der §§ 43 ff VVG Ansprüche in eigenem Namen auch ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers beim Versicherer geltend machen. Der versicherten Person kann die eigene Kenntnis oder eigenes Verhalten zugerechnet werden (§ 47 VVG).

5.2.1.5 Versichertes Objekt
Versicherungsschutz gilt für die vom S Giro BGL plus Teilnehmer als Hauptwohnsitz genutzte Wohneinheit (Mietwohnung, Eigentumswohnung, gemietetes oder selbstgenutztes EFH (ohne Einliegerwohnung) einschließlich zugehöriger Balkone, Loggien, Dachterrassen, Kellerund Speicherräume sowie Garagen (nicht: Stellplätze innerhalb von Sammelgaragen)). Der Hauptwohnsitz des S Giro BGL plus Teilnehmers ist seine bei der zuständigen Meldebehörde als Hauptwohnung im Sinne von § 12 Melderechtsrahmengesetz gemeldete Wohneinheit. Zieht der S Giro BGL plus Teilnehmer um, so geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über, es sei denn, diese liegt nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Fall endet der Versicherungsvertrag mit dem Umzug. Die Vermittlung der Türöffnungsversicherung erfolgt in Ausnahmefällen auch im angrenzenden Umland von Deutschland in Österreich.

5.2.1.6 Allgemeine Leistungsbegrenzungen und Obliegenheiten
1. Die Übernahme von Kosten durch den Versicherer für den Schlüsseldienst im Notfall ist begrenzt auf einen Versicherungsfall pro Jahr und maximal 150 EUR (inkl. MwSt.), Von dieser Jahreshöchstleistung unberührt bleiben reine Serviceleistungen und das Notfallbargeld.
2. Obliegenheit
Der Anspruch auf Beistandsleistungen ist ausgeschlossen, wenn die versicherte Person die Voraussetzungen für die Erhebung des Anspruchs auf versicherte Leistungen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert die versicherte Person den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei vorsätzlicher Verletzung behält die versicherte Person in diesen Fällen den Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn die versicherte Person kein erhebliches Verschulden trifft.
3. Der Versicherer erbringt keine Leistungen für die Beseitigung von Schäden bzw. die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren.

5.2.1.7 Schlüsseldienst im Notfall
1. Der Versicherer organisiert das Öffnen der Wohnungstür durch eine Fachfirma (Schlüsseldienst), wenn die versicherte Person nicht in die versicherte Wohnung gelangen kann, weil der Schlüssel für die Wohnungstür abhanden gekommen oder abgebrochen ist oder weil sich die versicherte Person versehentlich ausgesperrt hat.
2. Der Versicherer übernimmt die Kosten für das Öffnen der Wohnungstür durch den Schlüsseldienst sowie die Kosten für ein provisorisches Schloss, wenn das Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsunfähig werden sollte, insgesamt jedoch maximal 150 EUR (inkl. MwSt.) je Versicherungsfall. Es besteht Anspruch auf Leistung für maximal einen Versicherungsfall pro Jahr.
3. Der Versicherer kann die Leistung verweigern, wenn für die Leistungserbringung die erforderliche Zustimmung des zur Reparatur Berechtigten fehlt.

5.2.1.8 Garantieverlängerung für Elektrogeräte
Der Berechtigte kann die Herstellergarantie seiner Elektrogeräte des privaten, häuslichen Gebrauchs mit S Giro BGL plus um ein Jahr auf maximal vier Jahre erhöhen (Smartphones und Handys ausgeschlossen). Die Registrierung der Geräte erfolgt im Internet unter bgl-plus.de. Alternativ kann ein entsprechendes Formular über das S Giro BGL plus-ServiceCenter beantragt werden. Im Garantiefall nimmt der Berechtigte Kontakt zum S Giro BGL plus-ServiceCenter auf. Bei Schadensübernahme erfolgt die Regulierung durch eine Gutschrift auf das S Giro BGL plus-Konto des Berechtigten.
Voraussetzungen: Registrierung des Gerätes innerhalb von 90 Tagen nach Kaufdatum. Die maximale Schadenshöhe beträgt 2.000 Euro pro Artikel und 20.000 Euro pro Jahr und S Giro BGL plus-Konto. Der Selbstbehalt pro Gerät beträgt 10 %, mindestens 35 Euro. Im Schadensfall werden die Kaufquittung bzw. der Kartenzahlbeleg und der Kontoauszug der Buchung sowie der Garantieschein im Original benötigt.

(Weitere Informationen sind den AVB für die Garantieverlängerung für Elektrogeräte, welche unter bgl-plus.de oder auch über das S Giro BGL plus-ServiceCenter abgerufen werden können, zu entnehmen.)

5.2.1.9 Mobilgeräte-Schutz
Der Berechtigte kann zwei mobile Endgeräte (Smartphone, Tablet oder Laptop) für die Absicherung gegen Bruch registrieren. Die Registrierung der Geräte erfolgt im Internet unter bgl-plus.de. Alternativ kann ein entsprechendes Formular über das S Giro BGL plus-ServiceCenter beantragt werden. Im Garantiefall nimmt der Berechtigte Kontakt zum S Giro BGL plus-ServiceCenter auf. Bei Schadensübernahme erfolgt die Regulierung durch eine Gutschrift auf das S Giro BGL plus-Konto des Berechtigten.
Voraussetzungen: Registrierung des Gerätes innerhalb von 30 Tagen nach Kaufdatum. Die maximale Schadenshöhe beträgt 1.000 Euro pro Artikel und 2.000 Euro pro Jahr und S Giro BGL plus-Konto. Der Selbstbehalt pro Gerät beträgt 10 %, mindestens 35 Euro. Im Schadensfall werden der Kaufvertrag/ die Kaufquittung bzw. der Kartenzahlbeleg und der Kontoauszug der Buchung im Original benötigt.

(Weitere Informationen sind den AVB für den Mobilgeräte-Schutz, welche unter bgl-plus.de oder auch über das s Giro BGL plus-ServiceCenter abgerufen werden können, zu entnehmen.)

5.2.1.10 Bedingungsanpassung
1. Der Versicherer ist berechtigt, bei
a) Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages auswirken;
b) den Versicherungsvertrag betreffender Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung;
c) rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen durch ein Gericht;
d) Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungsakts oder
e) Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rundschreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde die betroffenen Bedingungen zu ändern, ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung).
2. Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegenstand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.
3. Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Änderungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelungen enthalten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedingungen treten.
4. Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrachtung der Anpassung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden (Verschlechterungsverbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen.
5. Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraussetzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen des Versicherers, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer Versicherer richten.
6. Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entsprechend.
7. Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer schriftlich bekannt gegeben und erläutert. Sie gelten als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht. Hierauf wird er bei der Bekanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
8. Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Änderung nicht in Kraft. Der Versicherer kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Widerspruchs den Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Monats kündigen, wenn für ihn das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung unzumutbar ist.

5.2.1.11 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt 7 Tage nach Einverständniserklärung (= Aktivierung) des Teilnehmers zur Nutzung von S Giro BGL plus.

5.2.1.12 Dauer und Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz ist unbefristet abgeschlossen.
Er endet bei:
a) Austritt/Widerruf von S Giro BGL plus,
b) Ende des Geschäftsverhältnisses mit der Sparkasse Berchtesgadener Land sowie
c) bei Widerruf der Sparkasse Berchtesgadener Land.
Die Fälle von b) und c) kommen nicht zur Anwendung, wenn für das Programm S Giro BGL plus ein eigenständiges Vertragsverhältnis besteht.

5.2.1.13 Pflichten nach Schadeneintritt
a) Nach dem Eintritt eines Schadensfalles muss die versicherte Person
aa) den Schaden unverzüglich anzeigen
ab) sich mit dem ServiceCenter oder der 24-Stunden-Notfall- Hotline oder dem Versicherer darüber abstimmen, ob und welche Leistungen dieser erbringt;
ac) den Schaden so gering wie möglich halten und die Weisungen beachten:
ad) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenshöhe vorlegen;
ae) dem Versicherer bei der Geltendmachung der aufgrund seiner Leistungen auf sie übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen und ihm die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen.
b) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, verliert die versicherte Person den Versicherungsschutz, es sei denn, sie hat die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grob fahrlässiger Verletzung behält sie in soweit den Versicherungsschutz, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalles noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat. Bezweckt die Obliegenheit die Abwendung oder Minderung des Schadens, behält die versicherte Person den Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit insoweit, als der Umfang des Schadens auch bei Erfüllung der Obliegenheit nicht geringer gewesen wäre. Bei vorsätzlicher Verletzung behält die versicherte Person in diesen Fällen den Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn die versicherte Person kein erhebliches Verschulden trifft. Hat die versicherte Person aufgrund der Leistungen der Versicherer Kosten erspart, die sie ohne den Schadeneintritt hätte aufwenden müssen, kann der Versicherer ihre Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen. Hat die versicherte Person aufgrund desselben Schadensfalles auch Erstattungsansprüche gleichen Inhaltes gegen Dritte, kann sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die seinen Gesamtschaden übersteigt.

5.2.1.14 Verpflichtungen Dritter
Soweit im Schadensfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Soweit der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung beanspruchen kann, steht ihm frei, welchem Versicherer er den Schadensfall meldet. Meldet er den Schadensfall dem Service-Center, wird diese im Rahmen von S Giro BGL plus in Vorleistung treten.

5.2.1.15 Verjährung
1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann.
2. Ist ein Anspruch der versicherten Person beim Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers bei der Fristberechnung nicht mit.

5.2.1.16 Lagefrist
1. Die versicherte Person hat keinen Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn sie diesen Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend macht.
2. Die Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Ablehnung des Versicherers. Die Rechtsfolgen der Fristversäumnis treten nur ein, wenn der Versicherer dabei auf die Notwendigkeit der fristgerechten gerichtlichen Geltendmachung hingewiesen hat.

5.2.1.17 Anzuwendendes Recht; zuständiges Gericht
1. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
2. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Versicherer oder ihrer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
3. Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer können bei dem für den Wohnsitz der versicherten Person zuständigen Gericht erhoben werden.

5.2.1.18 Anzeigen, Willenserklärung, Anschriftenänderungen
Hat die versicherte Person eine Änderung seiner Anschrift dem Service-Center oder der 24-Stunden-Notfall-Hotline mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die der versicherten Person gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem ServiceCenter oder der 24-Stunden-Notfall-Hotline bekannte Anschrift. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, indem sie ohne die Anschriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung der versicherten Person zugegangen sein würde.

5.3 Leistungen externer Kooperationspartner

5.3.1 Leistungsumfang
MEHRWERK vermittelt entgeltliche externe Leistungen dritter Unternehmen (externe Kooperationspartner). Die Serviceleistungen umfassen gegenwärtig folgende Leistungen: Ticketservice und ReiseCenter.

6 Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten

Die Leistungen können nur in Verbindung mit dem S Giro BGL plus Konto genutzt werden. Als Legitimationsausweis dient der ausgegebene S Giro BGL plus Schlüsselanhänger. Bei Verlust des S Giro BGL plus Schlüsselanhängers ist das Service-Center (08651/707-123) nach Möglichkeit unverzüglich telefonisch zu benachrichtigen, damit der Anhänger gesperrt werden kann. Alle Aufträge sind ordnungsgemäß, vollständig und unmissverständlich zu erteilen. Dies gilt insbesondere für die telefonische Auftragserteilung im Service-Center. Bei Unklarheiten, z. B. nicht vollständig ausgefüllten Anträgen, wird das Service-Center den Auftraggeber unverzüglich telefonisch oder schriftlich hierüber informieren. Die Sparkasse Berchtesgadener Land behält sich das Recht vor, den Auftrag bis zur Einholung einer Bestätigung zurückzustellen. Übrige Bedingungen, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen werden dem Berechtigten von der Sparkasse Berchtesgadener Land auf geeignete Weise rechtzeitig schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Berechtigte nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erhebt, worauf die Sparkasse Berchtesgadener Land den Berechtigten bei Bekanntgabe besonders hinweisen wird.

7 Entgelt, Zahlungen

Entgelte für Inanspruchnahme externer Leistungen werden per Rechnung, im Lastschriftverfahren eingezogen oder über die Kreditkarte abgebucht. Im Falle des Verzuges werden Verzugszinsen von 2 Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz berechnet. Der S Giro BGL plus Kunde hat im Rahmen der Kontovereinbarung die Sparkasse Berchtesgadener Land ermächtigt, den Betrag für das S Giro BGL plus sowie Beträge, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistungen anfallen und nicht direkt beglichen werden, durch Lastschrift von seinem Girokonto bei der Sparkasse Berchtesgadener Land einzuziehen. Aus diesem Grund hat der S Giro BGL plus Berechtigte dafür zu sorgen, dass das Verrechnungskonto die erforderliche Deckung aufweist.

8 Leistungspflicht

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Serviceleistungen ist das gezahlte Kontoführungsentgelt.

9 Datenschutz

Der Kooperationspartner (derzeit MEHRWERK) ist berechtigt, Daten im Rahmen der Leistungserbringung an Beauftragte im Sinne des §11 BDSG weiterzugeben. Er hat sich gegenüber der Sparkasse Berchtesgadener Land zum Schutz der Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet.

10 Haftung

10.1 Haftung der Sparkasse Berchtesgadener Land Die Sparkasse Berchtesgadener Land haftet im Rahmen des von ihr zu vertretenden Verschuldens nur in dem Maße, in dem sie im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. Die Haftung der Sparkasse Berchtesgadener Land beschränkt sich bei Leistungen Dritter auf die sorgfältige Auswahl der jeweiligen Vertragsunternehmen bzw. der jeweiligen Dritten. Im Übrigen haftet die Sparkasse Berchtesgadener Land für eigene Mitarbeiter oder für Erfüllungsgehilfen nur, soweit diese vorsätzlich oder grob fahrlässig handelten und auch nur für Schäden, die bei Auftrags- und Auskunftserteilung für die Sparkasse Berchtesgadener Land erkennbar waren.

10.2 Haftung der Kooperationspartner und von MEHRWERK Für die externen Leistungen gelten die Vertragsbedingungen der jeweiligen Leistungsanbieter. Diese werden dem Berechtigten auf Anfrage im Service-Center mitgeteilt bzw. zugesandt. Einwände oder Ansprüche sind unmittelbar beim jeweiligen Leistungsanbieter anzubringen. Die Haftung von MEHRWERK beschränkt sich für externe Leistungen auf die sorgfältige Auswahl der jeweiligen Ver- tragsunternehmen. Im Übrigen haftet MEHRWERK nur bei MEHRWERK-Mitarbeitern oder deren Erfüllungsgehilfen zu Lasten fallendem Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit und auch nur für Schäden, die bei Auftrags- und Auskunftserteilung für MEHRWERK vorhersehbar waren. Der Haftungsausschluss erstreckt sich nicht auf die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

10.3 Haftung bei Störung bei der Übermittlung von Aufträgen Für Störungen bei der Übermittlung von Aufträgen, insbesondere für den Fall, dass das Service-Center vorübergehend oder auf Dauer aus technischen Gründen nicht erreichbar ist, haftet die Sparkasse Berchtesgadener Land sowie deren Vertragspartner nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Störungen der Online-Zugänge (E-Mail und Internet), insbesondere für die nicht ordnungsgemäße Datenübermittlung, sowie dafür, dass der Zugang zu den S Giro BGL plus Leistungen vorübergehend oder auf Dauer nicht möglich ist, haften MEHRWERK und die Sparkasse Berchtesgadener Land nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. MEHRWERK und die Sparkasse Berchtesgadener Land sind berechtigt, den Zugang zu S Giro BGL plus zu sperren, wenn der Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung besteht, die weder durch MEHRWERK noch durch die Sparkasse Berchtesgadener Land verschuldet wurde. Eine solche Sperre kann nur schriftlich vom Kontoinhaber bei der Sparkasse Berchtesgadener Land aufgehoben werden.

10.4 Haftung des S Giro BGL plus Kunden
Bei schuldhafter Verletzung der Sorgfaltspflichten des Kunden hat dieser den daraus entstandenen Schaden zu tragen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn er sein Kennwort an unberechtigte Personen weitergibt bzw. dieses nicht ändern lässt, wenn er vermutet, dass unberechtigte Dritte Kenntnis des Passwortes erlangt haben.

11 Kündigungsrecht

11.1 Ordentliche Kündigung
Sowohl der S Giro BGL plus Kunde als auch die Sparkasse Berchtesgadener Land kann die Zusatzvereinbarung oder einzelne Vertragsverhältnisse im Rahmen der Leistungsbausteine jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, soweit keine abweichenden Vorschriften oder anderweitige Vereinbarungen dem entgegenstehen. Kündigt die Sparkasse Berchtesgadener Land die Zusatzvereinbarung, so wird sie den berechtigten Belangen des S Giro BGL plus Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.

11.2 Kündigung aus wichtigem Grund
Ungeachtet anderweitiger Vereinbarungen kann sowohl der S Giro BGL plus Kunde als auch die Sparkasse Berchtesgadener Land die Zusatzvereinbarung jederzeit fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann. Für die Sparkasse Berchtesgadener Land ist ein solcher Kündigungsgrund insbesondere dann gegeben, wenn der S Giro BGL plus Kunde das Girokonto überwiegend zur Abwicklung gewerblicher Zwecke nutzt oder wenn es durch Verfügungen des S Giro BGL plus Kunden auf dem Girokonto zu nicht abgesprochenen Überziehungen kommt. Im Falle einer Kündigung darf die Sparkasse Berchtesgadener Land den Zugang zum Service-Center sowie den S Giro BGL plus Schlüsselanhänger sperren.

11.3 Rechtsfolgen bei Kündigung
Die Auflösung oder Kündigung der Zusatzvereinbarung hat grundsätzlich die gleichzeitige Beendigung der Vertragsverhältnisse über die einzelnen Leistungsbausteine zur Folge. Eventuell in Abwicklung befindliche Einzelleistungen können noch erbracht werden. Der S Giro BGL plus Kunde ist außerdem verpflichtet, die Sparkasse Berchtesgadener Land insoweit von allen für ihn oder in seinem Auftrag übernommenen Verpflichtungen zu befreien. Mit Kündigung der Zusatzvereinbarung darf der S Giro BGL plus Schlüsselanhänger nicht mehr benutzt werden. Er ist unverzüglich und unaufgefordert zu vernichten oder an die Sparkasse Berchtesgadener Land zurück zu geben.

11.4 Kündigung des Girovertrages
Die Auflösung oder Kündigung des Girovertrages hat gleichzeitig die sofortige Beendigung der Zusatzvereinbarung zur Folge.

Sparkasse Berchtesgadener Land
Stand: April 2021
Änderungen behalten wir uns vor.